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Nachstehende Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteile für die gegenwärtigen und die künftigen Lieferverträge, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart werden. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Durch die Erteilung von Aufträgen anerkennt der Besteller diese Lieferbedingungen als rechtsverbindlich. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sind, verbleiben die restlichen Bedingungen verbindlich.
II. Auftragsannahme und Lieferpflicht
1) Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus dem Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma schwaben-fundgrube. Bei mündlichen, telegrafischen oder telefonischen Bestellungen ist die schriftliche Auftragbestätigung der Fa. schwaben-fundgrube massgebend. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind sämtliche Angebote freibleibend. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Zuschneiden gehört nicht zum Lieferumfang.
2) An- und Ablieferungen erfolgen frei bzw. ab Werk der Fa. schwaben-fundgrube auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
3) Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort schriftlich angezeigt werden. Bei Bahntransport ist von der Güterabfertigung eine bahnamtliche Bescheinigung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den Schaden zu verlangen. Wird verabsäumt, diese Bescheinigung zu beschaffen, wird jeder Ersatzanspruch abgelehnt. Die Versicherung der Waren gegen Transportschäden wird nur auf Wunsch des Bestellers und gegen Verrechnung vorgenommen.
schwaben-fundgrube berechnet in diesem Fall die ihr entstandenen Kosten, übernimmt aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung.
4) Die vereinbarte Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten, ist aber insbesondere bei Maschinenschäden, Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung und in allen Fällen von höherer Gewalt nicht verbindlich. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzug bzw. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist erst nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig.
5) Teillieferungen, Mehrlieferungen und Minderlieferungen sind zulässig.
6) Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferern, Fälle der höheren Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Brand, Beschlagnahme und Ausschuss eines wichtigen Arbeitsstückes, Einschränkung der Energieversorgung sowie der verspätete Eingang wesentlicher Rohstoffe befreien die Fa. schwaben-fundgrube von der Einhaltung der Lieferfristen. Sie ist aber verpflichtet, sich im besonderen Maße nach Wegfall der Hemmnisse sich um eine rasche Lieferung zu bemühen.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle objektiver Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. gilt dieser als aufgehoben.
Die Fa. schwaben-fundgrube ist berechtigt, die bestellten Waren auf Kosten des Bestellers und für dessen Rechnung und Gefahr anderweitig einzulagern, wenn die Abnahmeverpflichtung um länger als eine Woche verzögert wird.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1) Die Preise gelten ab Werk/Betrieb oder Niederlassung der Firma schwaben-fundgrube ausschliesslich Verpackung und Fracht. Diese werden extra berechnet. Die Verpackung wird auf Wunsch zurück genommen.
2) Treten nach Ablauf von drei Monaten ab Auftragsbestätigung Material-, Preis oder Lohn- und Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern und abgaben erhöht, so ist die schwaben-fundgrube berechtigt, ihre Preise entsprechend anzugleichen. Anzahlungen und Vorleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Preis verrechnet.
3) Rechnungen unter € 1000,- Warenwert sind per Nachnahme bei Lieferung zu begleichen, Erstlieferungen und Lieferungen über € 1000,- Warenwert per Vorauskasse.
4) Alle übrigen Lieferungen sind nach Erhalt der Faktura netto zu zahlen.
schwaben-fundgrube behält sich vor, die Hälfte der Auftragssumme nach Erhalt der Auftragsbestätigung, und den Rest nach erfolgter Lieferung anzufordern.
5) Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für Protest. Fa. schwaben-fundgrube behält sich vor, die Annahme von Wechseln abzulehnen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. Im Falle des Verzugs ist schwaben-fundgrube berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat zu berechnen.
6) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen die Fa. schwaben-fundgrube ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleitungen auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldpost zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet.
7) Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art sind unzulässig.
IV. Eigentumsvorbehalt
1) Alle Lieferungen erfolgen bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Zinsen und Kosten unter Eigentumsvorbehalt. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung der Firma schwaben-fundgrube.
2) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräussern, Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind ihm jedoch untersagt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner Rechte durch Dritte hat der Besteller die Firma schwaben-fundgrube unverzüglich zu benachrichtigen. Veräussert der Besteller die gelieferte Ware, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller die ihm aus der Veräusserung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Firma schwaben-fundgrube ab. Auf Verlangen der Firma schwaben-fundgrube ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3) Ist der Besteller nach einer angemessenen Frist nicht in der Lage, den fälligen Kaufpreis, zzgl. aller Kosten, Zinsen und Nebenkosten, nicht an die Firma schwaben-fundgrube zu bezahlen - ist der Besteller verpflichtet, auf verlangen der Firma schwaben-fundgrube, die gelieferte Ware unverzüglich und ohne weitere Aufforderung zur Sicherung des Eigentums an die Firma schwaben-fundgrube herauszugeben. Dies gilt nicht als Vertragsrücktritt und entbindet den Besteller nicht von seiner Schuld. Die Ware wird auf Kosten des Bestellers, von der Firma schwaben-fundgrube bis zur fälligen Bezahlung aller Kosten, Zinsen und Nebenkosten eingelagert. Entstehende Lagerkosten von 1,5% pro Monat, werden von dem Besteller zu getragen. Kosten für Transport oder Abholung, gehen zu Lasten des Bestellers.
V. Gewährleistungsansprüche
1) Offensichtliche Mängel müssen sofort nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Maßabweichungen und Farbabweichungen sind unvermeidbar und können nicht beanstandet werden. Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist die Firma schwaben-fundgrube verpflichtet, sie nach ihrer Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann auch Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Ware, die weder be- oder verarbeitet worden ist, kann nicht beanstandet werden. Beanstandete Ware ist der Firma schwaben-fundgrube unverzüglich vorzulegen.
2) Der Auftraggeber muss der Firma schwaben-fundgrube zunächst Gelegenheit zur raschen Nachbesserung geben, soweit ihre Haftung nicht ausgeschlossen ist. Die Firma schwaben-fundgrube haftet für Mängel nur bis zur Höhe der ab dem Tag der Lieferung gültigen Herstellungskosten bzw. bis zu dem Einkaufspreis, zu dem die entsprechende Rohware nachweisbar neu hergestellt bzw. eingekauft werden kann.
3) Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Erhalt der Ware.
Schadenersatzansprüche bleiben beschränkt auf den Fall des groben Verschuldens oder Vorsatz.
VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Beidseitiger Erfüllungsort ist Aalen (BW). Gerichtsstand ist Aalen (BW). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Auf gegenständliches Rechtsgeschäft ist deutsches Recht anzuwenden.
VII. Sonstige Bestimmungen
1) Die Firma schwaben-fundgrube ist berechtigt, von der uns zur Veredelung übergebenen Ware, roh- und/oder fertigausgerüstete Handproben als vertraulich zu behandelnde Belege zu entnehmen. Zur Prüfung der Rohware vor der Verarbeitung ist die Firma schwaben-fundgrube nicht verpflichtet.
2) Der Auftraggeber akzeptiert als Ausschussware 5% von der Gesamten Partie. Wir werden uns bemühen, den Anteil an Ausschuss so gering als möglich zu halten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebotes behält sich die Firma schwaben-fundgrube Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der Firma schwaben-fundgrube, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf dessen Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Maße, sind nur annähernd massgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Firma schwaben-fundgrube behält sich technische Änderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand hinsichtlich Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert wird. Farben können sich von der Darstellung am Bildschirm, dem Papierausdruck und der Muster-Matte unterscheiden.
4) Diesen Geschäftsbedingungen kann binnen drei Tagen ab Zugang schriftlich widersprochen werden. Der Auftrag gilt in diesem Falle als nicht erteilt.
5) Die Firma schwaben-fundgrube ist berechtigt eine Herstellerkennzeichnung auf den Waren anzubringen, der sich auf dem Gummirand befinden wird - “www.fragen-dazu.de”. Der Besteller/Auftraggeber ist jedoch berechtigt, dies in schriftlicher Form vor Auftragserteilung abzulehnen.
6) Der Auftraggeber bestätigt durch die erfolgte Auftragserteilung, dass von ihm beigestelte Entwürfe, Muster, Designs, Logos, Marken- oder Firmenzeichen sowie Schriftzüge verwendet werden dürfen, insbesondere, dass die hierfür allenfalls erforderlichen Zustimmungen Dritter vorliegen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Firma schwaben-fundgrube von ihr gefertigte Entwürfe, Muster, Designs, Matten, Logos, Marken- und Firmenzeichen, etc., in Prospekten, Anzeigen, Internet, etc., nach Bedarf veröffentlicht. Der Auftraggeber versichert des weiteren, dass er die Firma schwaben-fundgrube aufgrund der Verwendung beigestellter Entwürfe, Muster, Designs, Logos, Marken, Firmenzeichen oder Schriftzüge nicht urheberrechtlich belangen wird, bzw. dass er die Firma schwaben-fundgrube, für den Fall, dass Dritte diese urheberrechtliche Verletzungen geltend machen, schad- und klaglos halten wird.
7) Von uns erstellte Entwürfe bleiben unser bleiben unser Eigentum, insofern sie nicht von uns Produziert wurden. Erteilt der Kunde uns den Auftrag, ist ein Entwurf kostenlos und in speziellen Fällen geht das Design dann in das Eigentum des Auftraggebers über.
schwaben-fundgrube Aalen, Inh. Simone Zahn, Dolomitstr. 10, D-73433 Aalen, Tel.: 07361-596320 Stand 12.11.2007
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